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Benedikt von Nursia (480-547)Regula sancti Benedicti. Lateinische Handschrift auf Pergament

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"De oratorio monasterij" - Über die klösterlichen

Gebete und Gesänge

Benedikt von Nursia. Regula sancti Benedicti. Lateinische Handschrift auf Pergament. 4,5 Seiten auf 2,5 Blättern. 24 Zeilen. Schrift: Gotica textualis. Schriftraum: 22,2 x 14,6 cm. Format: 27,8 x 18,3 cm. Text in Schwarz und Rot, mit Überschriften in Rot und Rubrizierung mit Kapitalstrichelung in Rot und 5 roten 2-zeiligen Initialen. Marmorierter Pappband um 1900. Süddeutschland, zweite Hälfte 14. Jahrhundert.

Die Benediktinerregel war eine der ersten kodifizierten Klosterregularien, die der heilige Benedikt von Nursia für sein Gemeinschaftskloster auf dem Monte Cassino verbindlich vorschrieb - und die als Vorbild für alle späteren Regularien am Ende der Spätantike und am Anfang des christlichen Mittelalters steht. Vorhanden sind hier Kapitel XLIX-LII und LVIII-LXI (wobei hier die Blätter verkehrt herum genäht wurden, so dass die Recto- den Versoseiten folgen). Die Handschrift stammt möglicherweise aus einem Zisterzienserkloster, was die charakteristische "punctus flexus"-Interpunktion nahezulegen scheint. Nach den üblichen Posituren zur Gliederung des Textes für den mündlichen Vortrag, waren des "punctus elevatus", "punctus versus" bzw. "punctus interrogativus" war im 10. Jahrhundert der "punctus flexus" als Positur hinzugekommen, um eine Wertpause zwischen dem "punctus" und dem "punctus elevatus" anzuzeigen.

Enthalten ist u.a. ein Teil der 52. Regel "De oratorio monasterii":

"Oratorium hoc sit quod dicitur, nec ibi quicquam aliud geratur aut condatur [...].": "Das Oratorium sei, was sein Name besagt. Es darf dort nichts geschehen noch aufbewahrt werden, was sich nicht paßt. Nach dem Gotteslob sollen sich alle in tiefstem Schweigen entfernen und Gott Ehrfurcht bezeigen; denn will vielleicht ein Bruder noch allein für sich weiter beten, so darf ihn ein anderer nicht durch Mangel an Rücksicht daran hindern. Will auch sonst einer still für sich beten, dann trete er ohne weiteres ein und bete, nicht mit lärmender Stimme, sondern unter Tränen und mit Innigkeit des Herzens . Wer also eine solche Absicht nicht hat, dem sei, wie schon gesagt, nicht gestattet, nach Beendigung des Chorgebetes im Gotteshause zurückzubleiben, damit niemand gestört werde." – Provenienz: Sammlung Eric von Scherling (1907-1956), The Marvin L. Colker Collection, London.

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17 Apr 2024
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"De oratorio monasterij" - Über die klösterlichen

Gebete und Gesänge

Benedikt von Nursia. Regula sancti Benedicti. Lateinische Handschrift auf Pergament. 4,5 Seiten auf 2,5 Blättern. 24 Zeilen. Schrift: Gotica textualis. Schriftraum: 22,2 x 14,6 cm. Format: 27,8 x 18,3 cm. Text in Schwarz und Rot, mit Überschriften in Rot und Rubrizierung mit Kapitalstrichelung in Rot und 5 roten 2-zeiligen Initialen. Marmorierter Pappband um 1900. Süddeutschland, zweite Hälfte 14. Jahrhundert.

Die Benediktinerregel war eine der ersten kodifizierten Klosterregularien, die der heilige Benedikt von Nursia für sein Gemeinschaftskloster auf dem Monte Cassino verbindlich vorschrieb - und die als Vorbild für alle späteren Regularien am Ende der Spätantike und am Anfang des christlichen Mittelalters steht. Vorhanden sind hier Kapitel XLIX-LII und LVIII-LXI (wobei hier die Blätter verkehrt herum genäht wurden, so dass die Recto- den Versoseiten folgen). Die Handschrift stammt möglicherweise aus einem Zisterzienserkloster, was die charakteristische "punctus flexus"-Interpunktion nahezulegen scheint. Nach den üblichen Posituren zur Gliederung des Textes für den mündlichen Vortrag, waren des "punctus elevatus", "punctus versus" bzw. "punctus interrogativus" war im 10. Jahrhundert der "punctus flexus" als Positur hinzugekommen, um eine Wertpause zwischen dem "punctus" und dem "punctus elevatus" anzuzeigen.

Enthalten ist u.a. ein Teil der 52. Regel "De oratorio monasterii":

"Oratorium hoc sit quod dicitur, nec ibi quicquam aliud geratur aut condatur [...].": "Das Oratorium sei, was sein Name besagt. Es darf dort nichts geschehen noch aufbewahrt werden, was sich nicht paßt. Nach dem Gotteslob sollen sich alle in tiefstem Schweigen entfernen und Gott Ehrfurcht bezeigen; denn will vielleicht ein Bruder noch allein für sich weiter beten, so darf ihn ein anderer nicht durch Mangel an Rücksicht daran hindern. Will auch sonst einer still für sich beten, dann trete er ohne weiteres ein und bete, nicht mit lärmender Stimme, sondern unter Tränen und mit Innigkeit des Herzens . Wer also eine solche Absicht nicht hat, dem sei, wie schon gesagt, nicht gestattet, nach Beendigung des Chorgebetes im Gotteshause zurückzubleiben, damit niemand gestört werde." – Provenienz: Sammlung Eric von Scherling (1907-1956), The Marvin L. Colker Collection, London.

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